Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 105Artikel eins, Paragraph 105
Text
4. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 105.4. Abschnitt, Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen, Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 103 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 100, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 103, Absatz 4, erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2)Absatz 2,In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Verbandswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007195
Alte Dokumentnummer
N11970133150